Technische Vorbereitung der Abnahme

Die Abnahme der Bauleistungen ist von zentraler Bedeutung für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Besteller erklärt mit der Abnahme, dass er die Bauleistungen akzeptiert.
Die technische Prüfung der Bauleistung vor der Abnahme sollte durch den Bausachverständigen mit besonderer Sachkunde erfolgen. Durch die baubegleitende Qualitätssicherung können Sie den Wert Ihrer Immobilie nachhaltig beeinflussen.

Mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber …
… kehrt sich die die Beweislast um.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer (z.B. dem Bauträger oder Verkäufer) nach der Abnahme beweisen, dass ein Mangel vorliegt, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde. Vor der Abnahme ist es umgekehrt, denn der Auftragnehmer muss nachweisen dass die Leistung mangelfrei ist.

… geht die Gefahr vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.

Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung oder zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Mit der Abnahme geht diese Gefahr auf den Auftraggeber über. Beschädigungen die nach der Abnahme auftretenden hat der Auftraggeber zu verantworten. Ausnahme: Schäden sind auf mangelhafte Leistungen zurückzuführen.

… beginnt die Gewährleistungsfrist.

Innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist der Auftragnehmer verpflichtet gerügte Mängel zu beseitigen.

… wird die vereinbarte Vergütung fällig.
Technische Vorbereitung der Abnahme

 
Abb. 6: Wohnanlage in Rosenheim. Technische Vorbereitung der Abnahme des WEG-Gemeinschaftseigentums.

Die technische Prüfung der Bauleistung vor der Abnahme sollte durch den Bausachverständigen mit besonderer Sachkunde erfolgen. Durch die baubegleitende Qualitätssicherung können Sie den Wert Ihrer Immobilie nachhaltig beeinflussen