Informationen zum Sachverständigenwesen

Nach DIN EN ISO/IEC 17024 personenzertifizierte Sachverständige Regelmäßige Überprüfung des Sachverständigen, Kriterium für Kompetenz

Ein Sachverständiger, der durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde, genießt internationale Anerkennung seiner Kompetenz.

Regelmäßige Überprüfung des Sachverständigen
Nach den Vorgaben der ISO/IEC 17024 müssen die zertifizierten Sachverständigen ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Gutachten und andere Nachweise müssen regelmäßig bei der Zertifizierungsstelle zur Überprüfung eingereicht werden. Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein auf der Grundlage der ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger auch über ein fundiertes und aktuelles Wissen und entsprechende praktische Erfahrungen als Sachverständiger verfügt.

Kriterium für Kompetenz
Die europaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 ist heute eine der besten Kriterien um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu können.

Gleichstellung der öffentlichen Bestellung
Über die ISO/IEC 17024 ist es möglich, dass Qualifikationen und Anforderungen von Sachverständigen weltweit anerkannt und vergleichbar sind. Gerade deshalb nimmt diese Zertifizierung auch in Deutschland an Bedeutung zu. Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung geht man in Fachkreisen davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird.

Historie:
Im Jahr 2003 wurde die weltweit gültige Norm ISO/IEC 17024 als europäische Norm (EN ISO/IEC 17024) übernommen und kurz darauf auch als Deutsche Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) festgeschrieben.

Öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132 a des Strafgesetzbuches.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt Gutachten für Gerichte und Privatpersonen.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Gebäudeinstandsetzung (TÜV)

 ID-Nr. 0000042691

Bauinnung München, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die BI München führt im Auftrag sämtlicher bayerischer Handwerkskammern die Prüfungen für die Bestellung der ö.b.v. Sachverständigen im Bauhandwerk durch. Meine Tätigkeit umfasst die Vorbereitung und Durchführung der Sachverständigenprüfungen – Allgemeinwissen Technik (sämtliche SV-Gebiete) – Besondere Sachkunde Mauerwerks- und Betonbau. Tätigkeitsfelder Mauerwerks- und Betonbau, Estrich, Stuck, Putz, Trockenbau, Fliesen, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Straßen- und Pflasterbau sowie Kanalbau.

Auszug aus den Güte- und Prüfbestimmungen der GUEP:

Als sachkundige Planer im Sinne des RAL-Gütezeichens kommen in Betracht: Ingenieurinnen oder Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen und/oder Architektur mit besonderer Sachkunde im Bereich der Betoninstandsetzung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, davon mindestens zwei Jahre Projekterfahrung im Bereich der Betoninstandsetzung oder auch Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung und SIVV-Schein oder mit gleichwertiger Ausbildung der hier in Rede stehenden Fachrichtung und mindestens fünfjähriger Erfahrung im Planen und Betreuen der Ausführung im Bereich der Betoninstandsetzung.

Nachweis der besonderen Sachkunde

Der Nachweis der besonderen Sachkunde kann durch Belegen eines einschlägigen Lehrgangs ‚Sachkundiger Planer‘ einschließlich erfolgreicher Abschlussprüfung zum „Zertifizierten Sachkundigen Planer für Betoninstandsetzung"erbracht werden (z. B. Lehrgang der Akademie der Bildungszentren des Baugewerbes e.V. (BZB), Krefeld, mit Personalzertifizierung durch die Zert Bau, Berlin).

Kontinuierliche Planungstätigkeit

Der sachkundige Planer muss eine wiederholte Planungstätigkeit im Bereich der Betoninstandsetzung nachweisen und sich in einschlägigen Lehrgängen weiterbilden (mind. jährl. 10 Unterrichtsstunden).