Gerichtsbarkeiten

Die Gerichtsbarkeiten sind in Deutschland nach oben hin geordnet

  • Das Amtsgericht (im Strafverfahren heißen die Spruchkörper Strafrichter und Schöffengericht; im Zivilverfahren ist dies stets der Einzelrichter.
  • Das Landgericht (im Strafverfahren ist dies die kleine oder große Strafkammer (auch Schwurgericht), im Zivilverfahren die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bzw. der Einzelrichter).
  • Das Oberlandesgericht (im Strafverfahren der Strafsenat, im Zivilverfahren der Zivilsenat oder der Einzelrichter). In Bayern existieren mehrere OLG, in den übrigen Ländern nur jeweils eines.
  • In Bayern ist zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht eingerichtet. Es entscheidet in einigen Verfahrensarten an Stelle des Oberlandesgerichts, teilweise auch an Stelle des Bundesgerichtshofs.
  • Der Bundesgerichtshof besitzt sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate.

Der Bundesgerichtshof besitzt sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate.

Amtsgerichte:
  • bei einem Streitwert bis 5000 €
  • bei einem Streitwert über 5000 € nur, wenn es sich z. B. um
    • Wohnraummietstreitigkeiten,
    • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,
    • Wildschäden,
    • Mahnsachen (Mahnverfahren),
    • Zwangsvollstreckung,
    • Aufgebotsverfahren
  • handelt.

Zudem sind die Amtsgerichte als Gericht erster Instanz in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (§ 23a Abs. 1 GVG).

Landgerichte:

In Zivilsachen sind die Landgerichte grundsätzlich erstinstanzlich zuständig, wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt ist. Zudem entscheiden die Landgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 71 Abs. 1 GVG), allerdings nicht in Familiensachen.

Oberlandesgerichte:

Die Oberlandesgerichte sind für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), ebenso für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen und den meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 118 GVG). In wenigen Fällen sind die Oberlandesgerichte auch erstinstanzlich in Zivilsachen zuständig, so in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) (§ 118 GVG).

Bundesgerichtshof:

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Zivilsachen über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde (§ 133 GVG). Das Sachverständigenbüro Thieltges ist bundesweit für Zivilverfahren (Bausachen) tätig:

Streitigkeiten werden vor den Zivilgerichten (Amts-, Land-, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) nach der Zivilprozessordnung (ZPO) durchgeführt. Der Sachverständige erhält die Verfahrensakten vom Gericht.